Luftreiniger

Förderungsmöglichkeit zur Erhöhung des Hygienestandards

Nur noch bis 30. Juni 2021. Förderung ihres neuen Luftreinigers bis zu 100%.

Aufgrund der Corona Pandemie sind neue Hygienekonzepte notwendig. Der in den Airgle eingebaute cHepa Filter bietet höchste Sicherheit für ihre Mitglieder, Besucher und Kunden. Alle Airgle Geräte tragen zu einer Verbesserung der Raumluftqualität bei und unterstützen dadurch aktiv das indirekte Ansteckungsrisiko durch SARS-CoV-2.  

Förderfähige Branchen:

  • Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen EUR im Jahr 2020 aus allen Branchen (Ausnahme: Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder- Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als EUR 750 Mio. erzielt haben.)
  • Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen
  • NICHT förderfähig sind Unternehmen, welche nach dem 30. April 2020 gegründet wurden

Förderzeitraum/Antragsfrist: noch bis Juni 2021

  • Überbrückungshilfe III kann bis zum 31. August 2021 beantragt werden

Was wird gefördert?

Neben den im Förderzeitraum anfallenden betrieblichen (Fix-)Kosten gemäß FAQ-Liste des Bundeswirtschaftsministeriums werden unter anderem folgende Kosten gefördert:

 Ausgaben für Hygienemaßnahmen

  • Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche
  • Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen u. a. Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken
  • Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
  • Besucher-/Kundenzählgeräte
  • Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygienemaßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen den sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 gegründet sind

Bemessung der Förderung/Obergrenze

  • bis zu 100 Prozent Ihrer monatlichen Fixkosten, wenn Ihr Umsatz im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 um mehr als 70 Prozent eingebrochen ist
  • bis zu 60 Prozent Ihrer monatlichen Fixkosten, wenn Ihr Umsatz um 50 bis 70 Prozent eingebrochen ist
  • bis zu 40 Prozent Ihrer Fixkosten, wenn Ihr Umsatz zwischen 30 und 50 Prozent eingebrochen ist

Wie läuft die Beantragung?

Die Beantragung wird durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigte Buchprüfer durchgeführt. (Auch diese Kosten werden (teilweise) bezuschusst)

Die Überbrückungshilfe ist eine Billigkeitsleistung, daher besteht auf sie kein Rechtsanspruch.

Quelle: GGK Partners

www.ggkpartners.de

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